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§ 48 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 3. Abschnitt – Bürgermeister

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 GemO – Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverwalter bestellen. Der Amtsverwalter muss zum Bürgermeister wählbar sein; § 46 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Amtsverwalter muss zum Beamten der Gemeinde bestellt werden.

(3) Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann vom Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Fall der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister bestellt werden (bestellter Bürgermeister). Der bestellte Bürgermeister ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. Der bestellte Bürgermeister führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister). Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit als Bürgermeister verkürzt sich um die Amtszeit als bestellter Bürgermeister.