Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt 3 – Rechte der Beamten → Unterabschnitt 3 – Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
§ 54 LBG – Reise- und Umzugskosten (1)
(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.
(3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.an Stelle der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist von fünf Jahren tritt eine Frist von drei Jahren und
- 2.an Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Entfernungsangabe "30 Kilometer" tritt die Entfernungsangabe "50 Kilometer".
Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist.
(4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben.
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).