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§ 54 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Rechte der Beamten → Unterabschnitt 3 – Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBG – Reise- und Umzugskosten (1)

(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

(3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    an Stelle der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist von fünf Jahren tritt eine Frist von drei Jahren und
  2. 2.
    an Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Entfernungsangabe "30 Kilometer" tritt die Entfernungsangabe "50 Kilometer".

Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist.

(4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).