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§ 62a LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 62a LBesGBW – Vertretungszulage

(1) Beamte und Richter, denen kommissarisch die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage, wenn zum Amtsinhalt des höherwertigen Amtes die Vorgesetztenfunktion gemäß § 3 Absatz 4 LBG über alle Beamte und Richter der Behörde im Sinne von § 18 oder des Polizeireviers des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes gehört. Beamte und Richter der Landesbesoldungsordnungen W und C kw sowie der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 und R 3 bis R 8 sind von der Gewährung der Zulage ausgenommen.

(2) Die Zulage wird ab dem zweiten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt, höchstens jedoch für eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren. War der Beamte oder Richter zuvor Stellvertreter des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes, wird die Zulage ab dem dritten Kalendermonat gewährt, der auf den Monat des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung folgt.

(3) Die Zulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 und beträgt monatlich

bis Besoldungsgruppe A 12140 Euro,
in Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage170 Euro,
in Besoldungsgruppe A 13200 Euro,
in Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage230 Euro,
in Besoldungsgruppe A 14260 Euro,
in Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage290 Euro,
in Besoldungsgruppe A 15320 Euro,
in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage350 Euro,
ab Besoldungsgruppe A 16 und in den Landesbesoldungsordnungen B, R, W, C kw380 Euro.

Die Höhe der Zulage ist beschränkt auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die dem Beamten oder Richter zusteht und der Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amts- und Strukturzulage, die ihm bei Übertragung des höherwertigen Amtes nach Absatz 1 zustehen würde. Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten oder Richter geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.

(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können durch Satzung die Funktionen festlegen, die nach ihrer Organisationsstruktur einem höherwertigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen.