§ 18 LBesGBW - Dienstlicher Wohnsitz
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
- 1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder Richters ist,
- 2.
den Ort, in dem der Beamte oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
- 3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.