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§ 1 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: B 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LAufnG – Aufzunehmender Personenkreis

(1) Die Aufnahmeverpflichtung der Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden erstreckt sich auf

  1. 1.

    Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,

  3. 3.

    Ausländerinnen und Ausländer, die auf Grund einer Anordnung nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes einreisen und eine

    1. a)

      Aufenthaltserlaubnis oder

    2. b)

      Niederlassungserlaubnis

    erhalten,

  4. 4.

    Ausländerinnen und Ausländer, denen nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,

  5. 5.

    unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf das Land Schleswig-Holstein verteilt worden sind,

  6. 6.

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, die nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,

  7. 7.

    Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder deren Abschiebung nach §§ 60a oder 60b des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.

(2) Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auch auf Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.