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§ 7 BVFG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Amtliche Abkürzung
BVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
240-1

(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. 2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. 2§ 5 gilt sinngemäß.