§ 7 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
§ 7 BVFG – Grundsatz
(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. 2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.