Landesaufnahmegesetz (LAG)
§ 1 LAG – Aufnahmepflicht
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet vom Land verteilte
- 1.
Asylbewerber,
- 2.
Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,
- 3.
Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,
- 4.
Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,
- 5.
eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
aufzunehmen.
(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.