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§ 375 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 375 LAG

(In-Kraft-Treten) *)

*)

Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) ist das Lastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:

  1. a)
    In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
  2. b)
    § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nicht anzuwenden.
  3. c)
    Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.