§ 6 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze
§ 6 LAG – Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
1Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 2Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).