§ 107 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend; findet gleichzeitig auch eine Bundestags- oder Europawahl statt, gelten § 108 oder § 109. 2Findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.