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§ 92 KWO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

1Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt (verbundene Wahlen), gelten für die Direktwahl und den Bürgerentscheid die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung mit Maßgabe der Vorschriften dieses Titels. 2Bei verbundenen Direktwahlen gilt dies sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl.