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§ 156 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 1 – Übergangsbestimmung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 156 KVG LSA – Übergangsvorschrift

(1) Auf ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und des Ortschaftsrates sowie auf Hauptverwaltungsbeamte, ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister sowie Ortsvorsteher finden § 41 Abs. 1, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 96 Abs. 2 Satz 4 bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Wahlperiode keine Anwendung, soweit der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung nachträglich eingetreten ist.

(2) Für Kommunen, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der Kameralistik bewirtschaften, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498), weiterhin Anwendung.

(3) § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 finden auf die bis zum 30. Juni 2014 erlassenen Rechtsvorschriften keine Anwendung.

(4) Findet die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. Januar 2024 statt und wurde der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht, bleiben § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Fassung maßgeblich.