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§ 62 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 62 KVG LSA – Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Hauptverwaltungsbeamten sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Der Hauptverwaltungsbeamte muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet, darf aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Der Tag der Stichwahl bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7, Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 Genannten können nicht gleichzeitig Hauptverwaltungsbeamter dieser Kommune sein. Der Bürgermeister einer Gemeinde kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ortschaftsrates oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde sein.