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§ 52 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 52 KV M-V – Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte

(1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Umschuldungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. 1.

    sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Rechtsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden,

  2. 2.

    wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 5 von der Genehmigungspflicht sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 55a von der Anzeigepflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(7) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten den Regeln des Geschäftsverkehrs entspricht.