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§ 55a KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 55a KV M-V – Langfristige Verpflichtungen

Entscheidungen zur Begründung sonstiger laufender Zahlungsverpflichtungen, deren Laufzeit den Finanzplanungszeitraum übersteigt, sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, Entscheidungen, die bereits einer anderweitig geregelten Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder auf einer erteilten Genehmigung zu Kreditaufnahmen für Investitionen oder Verpflichtungsermächtigungen beruhen, sowie für Entscheidungen auf der Grundlage eines wirksamen Stellenplanes. Die Entscheidung darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der geordneten Haushaltswirtschaft besteht.