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§ 2 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil I – Allgemeines, Aufgaben und Ziele

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 KitaFöG – Geltungsbereich

(1) Die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach diesem Gesetz richtet sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sich eine Zuständigkeit aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I. S. 818), in der jeweiligen Fassung ergibt. In Einzelfällen, insbesondere bei einem befristeten, berufsbedingten Aufenthalt in Berlin, kann abweichend von Satz 1 eine Förderleistung nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Die nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorzuhalten, ist durch entsprechende Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, wenn in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 ein Bedarf für eine solche Förderung besteht.

(3) Die Regelungen der §§ 1, 5a Absatz 3, 6, 8 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 19 Absatz 5 und des § 25 finden auf alle Träger von Tageseinrichtungen Anwendung, unabhängig davon, ob diese nach § 23 finanziert werden.