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§ 5a KitaFöG - Sprachliche Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache werden bei den Kindern entsprechend den durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Vorgaben standardisierte Sprachstandsfeststellungen in den Tageseinrichtungen in der Verantwortung der Träger und in der Kindertagespflege durchgeführt. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote im Rahmen der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes kooperiert das zuständige Jugendamt mit der zuständigen Schulbehörde.

(2) Die Feststellung des Sprachstands nach Absatz 1 und die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache nach § 1 Abs. 2 Satz 3 sind im Rahmen einer Vereinbarung nach § 13 von den Trägern sicherzustellen. Für alle Kinder ist das Ergebnis der Sprachstandserhebung gemäß der Sprachdokumentation nach § 13 an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in anonymisierter oder pseudonymisierter Form einrichtungsbezogen zu übermitteln. In der Vereinbarung nach § 13 sind verbindliche Regelungen vorzusehen, die es der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung ermöglichen, die vorgeschriebene Umsetzung der Sprachstandserhebungen und der Sprachdokumentation bei Bedarf einrichtungs- und trägerbezogen zu überprüfen.

(3) Sofern Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen und bei denen gemäß § 55 Absatz 1 des Schulgesetzes der Sprachförderbedarf festgestellt wurde, innerhalb der letzten 15 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht die Förderung in einer Tageseinrichtung beenden, ist die Beendigung der Förderung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, das das zuständige Schulamt benachrichtigt; bei Beendigung der Förderung in einer Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt.

(4) Sofern Kinder, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden, die Förderung in einer Tageseinrichtung innerhalb dieses Zeitraums beenden oder an der vorschulischen Sprachförderung außerhalb der Schließzeiten innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Tagen unentschuldigt nicht teilnehmen, teilt die Leitung der Tageseinrichtung die Beendigung oder Nichtteilnahme unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mit, das das zuständige Schulamt benachrichtigt. Bei Beendigung der Förderung oder Nichtteilnahme an der vorschulischen Sprachförderung in einer Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt.