§ 13 KitaFöG - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden sowie weiteren Verbänden, die Träger der freien Jugendhilfe im Umfang von mindestens fünf Prozent der im Land Berlin betriebserlaubten Plätze in der Kindertagesförderung vertreten und zum Beginn der jeweiligen Verhandlung mindestens zehn Jahre in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin tätig sind, unter Beteiligung der Eigenbetriebe sind verbindliche Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 1 einschließlich näherer Anforderungen an die Konzeptionen der Tageseinrichtungen auf Grundlage eines von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramms einschließlich Sprachdokumentation zu verhandeln und abzuschließen. In der jeweiligen Verhandlung werden die einzelnen Verbände der Träger der freien Jugendhilfe durch jeweils eine Person vertreten. Besteht Uneinigkeit auf Seiten der beteiligten Verbände der Träger der freien Jugendhilfe, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 die einfache Mehrheit der einzelnen Verbände auschlaggebend. Dem Zweck nach Satz 1 dienen auch Vereinbarungen über die Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung der Träger. In die Vereinbarungen soll die Verpflichtung der Träger aufgenommen werden, entsprechend der Qualitätsentwicklungsvereinbarung die Ergebnisberichte zu Evaluationsverfahren und andere erforderliche Informationen über die Qualitätsentwicklung an die Jugendämter und an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wie auch an die mit der Begleitung der Qualitätsentwicklung beauftragten Dritten weiterzuleiten. Daten von Kindern sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.