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§ 34 KatSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. 1.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 und 2,

  2. 2.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 16 Absatz 2,

  3. 3.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 17 Absatz 1 oder 2

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis zu 500 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde und nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 die anordnende Katastrophenschutzbehörde.