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§ 33 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 33 HWaldG – Verordnungsermächtigungen

Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Aufstellung, Prüfung und Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung von Betriebsplänen nach § 5,

  2. 2.

    die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Walderhaltungsabgabe sowie deren Verwendung nach § 12 Abs. 5,

  3. 3.

    die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald nach § 19 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,

  4. 4.

    die Organisation von Gemeinschaftswald nach § 20, insbesondere

    1. a)

      zu den Organen und deren Befugnissen,

    2. b)

      zu den Rechten und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer,

    3. c)

      zu den Anforderungen an eine Satzung,

    4. d)

      zu dem Verfahren von Beschlussfassungen sowie

    5. e)

      Übergangsbestimmungen.

  5. 5.

    die Art und den Umfang der allgemeinen und der besonderen Förderung des Privatwaldes nach § 22 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 27 Abs. 2 Nr. 3,

  6. 6.

    die Dienstkleidung der Forstbeschäftigten sowie über deren Berufsbezeichnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 ist auch zu regeln, ob und inwieweit in Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden dürfen.