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§ 19 HWaldG - Körperschaftswald

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) 1Der Körperschaftswald wird durch den Landesbetrieb Hessen-Forst fachlich betreut, es sei denn eine Körperschaft wurde am 31. Dezember 2008 nicht durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betreut oder ist nach Maßgabe des Abs. 5 aus der staatlichen Betreuung ausgeschieden. 2Die fachliche Betreuung leisten die Forstämter (forsttechnische Leitung) und die Revierförstereien (forsttechnischer Betrieb). 3Sie ist im Rahmen nachhaltiger, multifunktionaler und nach Maßgabe des § 4 ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ausgerichtet auf die Verwirklichung der Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft nach § 1 Abs. 2 und die Erfüllung der Grundpflichten nach § 3 und erstreckt sich auf die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung. 4Eine Mitwirkung an der Holzvermarktung darf auf vertraglicher Grundlage nur erfolgen, wenn der Betrieb sonst keine zumutbare Möglichkeit hat, Holz zu angemessenen Bedingungen zu verwerten.

(2) Die in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Körperschaften haben bei der Besetzung von Planstellen staatlicher Leitungen von Revierförstereien, denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Gemeindewald zusammensetzt, das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihnen vom Landesbetrieb Hessen-Forst vorgeschlagen werden.

(3) 1Im Falle der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst trägt das Land die Kosten für die forsttechnische Leitung. 2Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes sind Kostenbeiträge von den betreuten Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern des Körperschaftswaldes zu entrichten. 3Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach

  1. 1.

    den durchschnittlichen persönlichen und sachlichen Aufwendungen für alle staatlichen Revierförstereien, die für den forsttechnischen Betrieb entstehen,

  2. 2.

    der Intensität der Bewirtschaftung im jeweils betreuten Körperschaftswald.

4Sie werden von dem für Forsten zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landesforstausschusses festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(4) 1Die Kostenbeiträge sind nach Rechnungsstellung bis zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. 2Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Zinsen zu zahlen.

(5) 1Körperschaften können durch Erklärung gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst aus der Betreuung ihrer Wälder ausscheiden. 2Das Betreuungsverhältnis endet zwei Jahre nach der Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres; es kann im gegenseitigen Einvernehmen früher beendet werden. 3Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen; es ist mitzuteilen, welche forstliche Fachkraft die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung künftig sicherstellt.

(6) 1Körperschaften, deren Wald nicht staatlich betreut wird, können durch Erklärung gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst ihre Wälder durch diesen betreuen lassen. 2Das Betreuungsverhältnis beginnt zwei Jahre nach der Erklärung mit Beginn des folgenden Kalenderjahres; es kann im gegenseitigen Einvernehmen früher aufgenommen werden. 3Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(7) Körperschaften können aus Erträgen der Holznutzung eine Rücklage bilden, die ausschließlich für Zwecke entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 3 verwendet werden darf.