§ 13d HWaldG - Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Die Genehmigung von Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum, § 13 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend, oder in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nachweist.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung nach Abs. 1 geleistet wird. 2Auf eine flächengleiche Ersatzaufforstung darf im Fall von Waldumwandlungen von Bannwald nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nicht länger als 15 Jahre dauern, ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn geeignete Flächen im Naturraum nicht innerhalb von drei Jahren mit angemessenem Aufwand beschafft werden können und dies unter Gesichtspunkten der Raumordnung vertretbar erscheint.
(3) Ersatzaufforstungen können auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes sowie nach der Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, 2019, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat, vorgenommen werden.
(4) 1Soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. 2Bei Bemessung der Abgabe sind die Schwere der Beeinträchtigung, der Wert oder Vorteil für den Verursacher, die wirtschaftliche Zumutbarkeit sowie die bei den Forstbehörden entstehenden Kosten ihrer Verwaltung zu berücksichtigen. 3Wird nach Abs. 2 Satz 2 oder im Fall von Schutzwald auf eine Ersatzaufforstung verzichtet, so ist eine Walderhaltungsabgabe in Höhe des dreifachen, im Fall von Erholungswald in Höhe des zweifachen nach Satz 2 bestimmten Satzes zu entrichten. 4Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes, insbesondere für den Ankauf oder die Bezuschussung des Kaufs von geeigneten Flächen zur Begründung von Wäldern, waldbaulichen Maßnahmen zur Begründung, zur Stabilisierung oder des Umbaus zu klimaresilienten Wäldern zu verwenden. 5Bei Waldumwandlungen für ein Vorhaben bis zu einem Umfang von 1 000 Quadratmetern wird abweichend von Abs. 1, 2 und 3 die Ersatzaufforstung durch eine pauschalierte Walderhaltungsabgabe in Höhe von drei Euro pro Quadratmeter ersetzt.
(5) Im Fall einer Waldumwandlung für Zwecke der Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch die obere Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt wird, ist eine Ersatzaufforstung nicht erforderlich und eine Walderhaltungsabgabe nicht festzusetzen.