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§ 28 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 28 HWaldG – Landesforstausschuss

(1) 1Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. 2Die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten trägt das Land.

(2) 1Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde in grundsätzlichen Angelegenheiten des Forstwesens. 2Er hat das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. 3Die oberste Forstbehörde unterrichtet den Landesforstausschuss über wichtige Angelegenheiten der Forstwirtschaft und hört den Landesforstausschuss an bei

  1. 1.

    der Vorbereitung forstrechtlicher Gesetze oder Verordnungen,

  2. 2.

    der Verwendung der Walderhaltungsabgabe,

  3. 3.

    der Festsetzung der Richtsätze für die Entrichtung von Kostenbeiträgen der besonderen Förderung im Privatwald nach § 22 Abs. 3,

  4. 4.

    dem Erlass von Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach § 22 Abs. 3.

(3) 1Die Mitglieder des Landesforstausschusses werden durch die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Der Landesforstausschuss setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer des

    1. a)

      Staatswaldes,

    2. b)

      Körperschaftswaldes auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,

    3. c)

      Privatwaldes auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände,

  2. 2.

    vier Vertreterinnen und Vertretern der im Forstwesen Beschäftigten auf Vorschlag der forstlichen Berufsverbände,

  3. 3.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen auf Vorschlag deren Dachverbandes,

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen und Vertretern forstlicher Verbände, die sich in besonderem Maße dem Erhalt des Waldes und den Belangen des Forstwesens widmen, auf deren Vorschlag.

(4) 1Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. 2Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.