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§ 22 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Förderung des Körperschafts- und des Privatwaldes

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 22 HWaldG – Förderung des Körperschafts- und des Privatwaldes

(1) 1Die Landesforstverwaltung unterstützt private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und Forstbetriebsvereinigungen durch Rat, Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte Forschung bei der Bewirtschaftung des Waldes sowie bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten kostenfrei (allgemeine Förderung). 2Eine weitergehende Unterstützung kann gegen Entrichtung von Kostenbeiträgen gewährt werden (besondere Förderung).

(2) 1Das Land kann allgemein und im Einzelfall zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben Darlehen und Beihilfen an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer gewähren. 2Vordringliche forstliche Aufgaben sind insbesondere die Wiederaufforstung, Maßnahmen zur Verbesserung von Produkten, der Schutz des Waldes vor Schädlingen, die Erschließung des Waldes, die Ausbildung forstlicher Fachkräfte und die Förderung der Forstwirtschaft in den forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und in Forstbetriebsvereinigungen.

(3) Die für Forsten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach Abs. 2; darin werden insbesondere Richtsätze für die Entrichtung von Kostenbeiträgen der besonderen Förderung nach Abs. 1 festgesetzt