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§ 8 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 8 HVersRücklG – Verwendung des Sondervermögens

(1) 1Das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" darf nur verwendet werden, wenn sein Bilanzwert an dem vorletzten Bilanzstichtag vor Verwendung zur Deckung von mindestens 10 Prozent der Pensionsrückstellungen des Landes ausreicht, wobei zur Bestimmung der Höhe der Pensionsrückstellungen auf den Mittelwert abzustellen ist, der aus dem Wert der Pensionsrückstellungen zum vorletzten Bilanzstichtag sowie aus den Werten zu den vier diesem Stichtag vorangehenden Bilanzstichtagen gebildet wird. 2Die jährliche Entnahme aus dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" ist der Höhe nach auf die Erträge beschränkt, die in dem vorletzten Kalenderjahr vor Verwendung durch Anlage der Mittel des Sondervermögens erzielt worden sind. 3Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt der Bestand des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" unangetastet.

(2) Die Entnahme von Erträgen des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" nach Abs. 1 Satz 2 ist durch Gesetz zu regeln.