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§ 3 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 3 HVersRücklG – Zweck und Auflösung der Sondervermögen

(1) 1Die Sondervermögen sind zur Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen der Dienstherren nach § 1 Abs. 1 und 2 zu verwenden. 2Die jährliche Entnahmehöhe darf ein Fünfzehntel des Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. 3Maßgeblich für Satz 2 ist der Bestand zum 31. Dezember des der erstmaligen Entnahme vorausgehenden Jahres.

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

(3) Die Sondervermögen werden nach Erfüllung ihres in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecks aufgelöst.