§ 3 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 HVersRücklG – Zweck und Auflösung der Sondervermögen
(1) 1Die Sondervermögen sind zur Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen der Dienstherren nach § 1 Abs. 1 und 2 zu verwenden. 2Die jährliche Entnahmehöhe darf ein Fünfzehntel des Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. 3Maßgeblich für Satz 2 ist der Bestand zum 31. Dezember des der erstmaligen Entnahme vorausgehenden Jahres.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.
(3) Die Sondervermögen werden nach Erfüllung ihres in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecks aufgelöst.