Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 8 HochSchG – Selbstverwaltungsangelegenheiten (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere
- 1.
Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
- 2.
die Planung und Organisation des Lehrangebots,
- 3.
die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,
- 4.
die Planung und Durchführung der Forschung,
- 5.
die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 6.
die Mitwirkung bei Berufungen,
- 7.
die Weiterbildung des Personals,
- 8.
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 9.
die Verwaltung eigenen Vermögens,
- 10.
Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,
- 11.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
- 12.