Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 4 HochSchG – Verantwortung in Forschung und Lehre (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschulen und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Hochschulen fördern eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Hochschulen formulieren hierzu Regeln, die in die Lehre und die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickeln sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(3) Die Hochschulen legen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Professorinnen und Professoren in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Studierenden und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 47 bleibt unberührt. Sie fassen Beschlüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2.