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§ 76 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 2 – Senat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 76 HochSchG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.

(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 Satz 5

  1. 1.

    mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,

  2. 2.

    die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zu wählen,

  3. 3.

    die Einschreibeordnung zu erlassen,

  4. 4.

    die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,

  5. 5.

    soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen zu erlassen,

  6. 6.

    zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er kann ferner im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,

  7. 7.

    über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,

  8. 8.

    allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,

  9. 9.

    die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,

  10. 10.

    zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, Stellung zu nehmen,

  11. 11.

    die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,

  12. 12.

    an einer Universität in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71 ff. und § 90 vorgegeben sind, zulassen,

  13. 13.

    über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,

  14. 14.

    an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,

  15. 15.

    über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,

  16. 16.

    Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes) zu beschließen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen,

  17. 17.

    den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.