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§ 89 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 3 – Fachbereiche

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 89 HochSchG – Gemeinsame Ausschüsse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,

  1. 1.

    die beteiligten Fachbereiche zu beraten oder

  2. 2.

    in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Fachbereiche an deren Stelle wahrzunehmen.

Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1, 3, 8 und 10 gebildet werden.

(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.