Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 3 – Fachbereiche
§ 89 HochSchG – Gemeinsame Ausschüsse (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,
- 1.
die beteiligten Fachbereiche zu beraten oder
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in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Fachbereiche an deren Stelle wahrzunehmen.
Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1, 3, 8 und 10 gebildet werden.
(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.