Gesetze

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§ 4 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbIngG – Versagung der Berufsbezeichnung

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und dass Leben und Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind, oder wenn sich herausstellt, dass die Anzeige falsche Angaben enthält.