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§ 3 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbIngG – Überleitung

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner eine Person führen, die vor dem 1. Januar 1971 eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiter zu führen, der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1971 schriftlich angezeigt hat. Das Gleiche gilt bei Anzeigen, die der zuständigen Behörde auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 erstattet worden sind.

(2) Personen, die vor dem 1. Januar 1971 eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt haben, aber aus Rechtsgründen zu diesem Zeitpunkt die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durften, sind berechtigt, diese zu führen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1971 ihre diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt haben.

(3) Die Frist zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 endet für Deutsche, die am 1. Januar 1971 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hatten, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.