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§ 14 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbIngG – Aufgaben der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau

(1) Aufgabe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,

  3. 3.

    die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und der sonstigen Beratenden Ingenieure (§ 8), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 7 Absatz 4), die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 15), das Gesellschaftsverzeichnis (§ 6a Absatz 1) und das Mitgliederverzeichnis (§ 16 Absatz 3) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen;

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und der Ingenieure zu fördern,

  5. 5.

    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Ingenieurleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen, Sachverständige für Ingenieurleistungen zu bestellen und bei der Ernennung von anderen Sachverständigen mitzuwirken,

  6. 6.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,

  7. 7.

    Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieurinnen und Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,

  8. 8.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  9. 9.

    auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten und Sachverständige zu benennen,

  10. 10.

    die Kammerangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  11. 11.

    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Ingenieur- und Architektenkammern zusammenarbeiten.

(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau kann durch Satzung Fachgruppen aus den Fachrichtungen nach § 8 Absatz 2 bilden.