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§ 15 HmbIngG - Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau einzutragen, wer

  1. 1.

    in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- und Beschäftigungsort hat,

  2. 2.

    nach § 1 oder § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, und einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und

  3. 3.

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig gewesen ist und die für die Berufsausübung als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Fortbildungssatzung absolviert hat.

(3) Auf Antrag ist in die Liste nach Absatz 1 auch einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen gleichwertig ist und die Anforderungen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 erfüllt.

(4) Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie oder er die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1 erfüllt,

  2. 2.

    sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

  3. 3.

    der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  4. 4.

    die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin bzw. einen Antragsteller, die bzw. der nachweist, dass sie bzw. er

  1. 1.

    die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1 erfüllt,

  2. 2.

    diesen Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

  3. 3.

    im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  4. 4.

    keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 2 Nummer 2 bestehen.

(5) Auf Antrag erfolgt die Eintragung in die Liste nach Absatz 1 ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen sind.

(6) § 17 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

(7) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.