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§ 15c HmbIngG - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen bzw. auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister ist als auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurin bzw. als auswärtiger bauvorlageberechtigter Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie bzw. er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau eingetragen ist.

(2) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    eine Bescheinigung, dass sie bzw. er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr bzw. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  4. 4.

    in den in § 15 Absatz 4 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

§§ 12 und 13 HmbBQFG gelten entsprechend.

(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin bzw. den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin bzw. dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie bzw. er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm bzw. ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Dienstleisterin bzw. dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen einer Dienstleisterin bzw. eines Dienstleisters, die bzw. der zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, darf nicht aufgrund ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt § 67 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen bzw. auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 17 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu behandeln. Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) § 17 HmbBQFG findet entsprechend Anwendung.