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§ 9a HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a HmbGDG – Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren

(1) Der Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren (Hamburger Hausbesuch) ist ein freiwilliges, kostenloses, aufsuchendes Informations- und Beratungsangebot für ältere Menschen mit dem Ziel, eine aktive und selbständige Lebensführung zu unterstützen. Das Angebot soll dazu beitragen, die Eigeninitiative zu stärken sowie Vereinsamung und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzögern.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs zu beleihen (Fachstelle Hamburger Hausbesuch). Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet. In der Beleihung ist insbesondere festzulegen,

  1. 1.

    die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,

  2. 2.

    die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,

  3. 3.

    die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und

  5. 5.

    Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.

Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde macht die Beleihung im Amtlichen Anzeiger bekannt.

(3) Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch ist berechtigt, die für die Durchführung des Hamburger Hausbesuchs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten umfassen:

  1. a)

    Familienname,

  2. b)

    Vornamen,

  3. c)

    Doktorgrad,

  4. d)

    Geburtsdatum,

  5. e)

    Geschlecht,

  6. f)

    Staatsangehörigkeiten,

  7. g)

    derzeitige Anschriften,

  8. h)

    Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), und

  9. i)

    die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Verarbeitung darf ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach diesem Gesetz erfolgen.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Fachstelle Hamburger Hausbesuch nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Fachstelle Hamburger Hausbesuch regelmäßig die erforderlichen personenbezogenen Daten der in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Personen im Jahr ihres 80. Geburtstages. Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch bietet diesen Personen schriftlich einen Termin für einen Hamburger Hausbesuch an und führt den Besuch im Sinne von Absatz 1 durch. Die Fachstelle kann fachlich qualifizierte Besuchskräfte auf Honorarbasis mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs beauftragen.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde kann den Hausbesuch und die Datenverarbeitung nach Absatz 4 zum Zwecke der Erprobung auf einzelne Bezirke beschränken. Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf des Zeitraumes der Erprobung über die Erfahrungen zur Teilnahme am Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren.