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§ 52 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Datenübermittlungen → Unterabschnitt 2 – Melderegisterauskunft

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 52 BMG – Bedingter Sperrvermerk

(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  1. 1.

    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

  2. 2.

    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

  3. 3.

    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Zu § 52: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).