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§ 22 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Aufwendungen in Pflegefällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 HmbBeihVO – Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit gelten § 80 Absatz 7 HmbBG und ergänzend die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Beihilfe wird gewährt, wenn und soweit die Pflegekasse Leistungen gewährt oder (bei nicht Versicherten) Leistungen zu gewähren hätte. Für Personen, die die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, wird eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten in den Fällen einer häuslichen Pflege durch sonstige geeignete Personen Leistungen in Höhe der in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Beträge zur Hälfte.

(3) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad

  1. a)

    2 bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

  2. b)

    3 bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

  3. c)

    4 bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13 Satz 4) beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. § 13 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend; Fahrtkosten (§ 16) sind nicht beihilfefähig. Wird die häusliche Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Satz 1 und teilweise durch sonstige Personen (§ 37 SGB XI) erbracht, wird die Beihilfe nach den Sätzen 1 und 2 anteilig gewährt. Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (§ 41 Absatz 1 SGB XI) gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen

  1. 1.

    bei der regulären Pflege

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 1.000 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 1.250 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 1.600 Euro,

  2. 2.

    bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . . . 1.450 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . . . 1.750 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . . . . 2.100 Euro,

  3. 3.

    bei der Wachkomabetreuung

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 2.000 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 2.400 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 2.550 Euro,

insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:

  1. 4.

    für Beihilfeberechtigte mit

    a)einer oder einem Angehörigen102 Euro,
    b)zwei oder drei Angehörigen89 Euro,
    c)mehr als drei Angehörigen76 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person,

  1. 5.

    für Beihilfeberechtigte ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger Unterbringung der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 60 vom Hundert der Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Angehörige im Sinne von Satz 1 sind Personen, die nach § 80 Absatz 2 Sätze 3 und 4 HmbBG berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt gelten (§ 80 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Satz 6 Nummer 2 HmbBG). Soweit eine tageweise Abrechnung erfolgt, sind die Höchstbeträge nach Satz 1 durch die Zahl 30,42 zu teilen. Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus notwendig, gilt im Übrigen bei einer Unterbringung in einem

  1. 1.

    Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, § 18 Absätze 1 und 2,

  2. 2.

    sonstigen Krankenhaus § 18 Absatz 3

entsprechend.