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§ 9 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbAbwG – Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten. Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn

  1. 1.
    der Anschluss an ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist,
  2. 2.
    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist,
  3. 3.
    die für direkte Einleitungen geltenden Anforderungen nach § 7a WHG eingehalten werden, Gründe der Gewässergüte nicht entgegenstehen und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

§ 11a bleibt unberührt.

(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn

  1. 1.
    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer, das unter den Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes fällt, möglich ist oder
  2. 2.
    es auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst in den Untergrund versickern kann oder
  3. 3.
    es auf einer öffentlichen Grünfläche in den Untergrund versickern kann,

ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist. Es kann auch bestimmt werden, dass das Niederschlagswasser zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. In diesen Fällen kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Absatz 3 im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind. Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben.

(5) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger sowie die Durchführung von Ölwechseln verboten.