§ 9 HmbAbwG - Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten, beim Zweistoffstromsystem ist das Schwarzwasser in das Schwarzwassersiel, das Grauwasser in das Grauwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel einzuleiten. Das Schmutzwasser von Schiffen ist in das Schmutzbeziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten. Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser oder Grauwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn
- 1.
der Anschluss an ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist,
- 2.
eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist,
- 3.
die für direkte Einleitungen geltenden Anforderungen nach § 57 WHG eingehalten werden, Gründe der Gewässergüte nicht entgegenstehen und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
§ 11a bleibt unberührt.
(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn
- 1.
eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer, das unter den Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes fällt, möglich ist oder
- 2.
es auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst in den Untergrund versickern kann oder
- 3.
es auf einer öffentlichen Grünfläche in den Untergrund versickern kann,
ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete als Teil der Erschließungsplanung festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist, das Niederschlagswasser zu versickern ist oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. Weiterhin kann für Einleitungen sowohl in das Sielsystem als auch in Oberflächengewässer ein maximaler Gebietsabfluss für das Niederschlagswasser bestimmt werden, welches in das Sielsystem oder ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In den Fällen des Satzes 1 kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind oder wasserrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können. Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben.
(5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie die Durchführung von Ölwechseln ist auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten und im Übrigen nur in oder auf dafür geeigneten Einrichtungen erlaubt.