§ 19 HmbAbwG - Abwasserinformationssystem
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie nach den abwasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere
- 1.
abwasserrelevante Daten über Betriebe mit gewerblichem, industriellem Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (Einleitungskataster),
- 2.
Daten über
- a)
das Einbringen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen über Abwasserübergabestellen,
- b)
die Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 17b,
- c)
die Entleerung von Abwassersammelgruben und die Wartung und Entschlammung von Kleinkläranlagen,
- d)
die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,
- e)
die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13a, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen gemäß § 15 Absatz 6, sowie die zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 17a,
- f)
die von der Hamburger Stadtentwässerung erhobenen Daten über die Sielanschlussgenehmigungen.
(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.
(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie benötigt werden. Die zuständige Behörde hat die Erforderlichkeit der Aufbewahrung nach jeweils zehn Jahren zu überprüfen.