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§ 17b HmbAbwG - Selbstüberwachung der baulichen Anlage

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Bei bestehenden Anlagen ist die Dichtheit nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen festgesetzten Prüfarten und Fälligkeitsdaten beziehungsweise Zeitspannen nachzuweisen. Die Frist für die wiederkehrenden Dichtheitsnachweise berechnet sich nach dem Fälligkeitsdatum des erstmaligen Dichtheitsnachweises. Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durchzuführen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen nach § 13a Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan mit der Darstellung der geprüften Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung oder Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen.

(4) Abwasseranlagen, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 22 AwSV dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.