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§ 43 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 04.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 43 HJagdG – Rechtsverordnungen

Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,

  2. 2.

    die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die gesetzliche Bildung nach Abs. 2,

  3. 3.
    1. a)

      Jagdzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, erster Halbsatz des Bundesjagdgesetzes, in jeweils geltender Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    2. b)

      Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz und Abs. 3 in jeweils gültiger Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    3. c)

      Ausnahmen von Schonzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse und über die Entschädigung der Mitglieder,

  5. 5.

    die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,

  6. 6.

    über die Voraussetzungen für Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2,

  7. 7.

    die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41 Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,

  8. 8.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib,

  9. 9.

    die Fütterung von Schalenwild nach § 30 Abs. 2 bis 9 und

  10. 10.
    1. a)

      Ausnahmen von den Verboten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 17 bis 18, § 19a Satz 1 und § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 18 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2,

    2. b)

      abweichende Regelungen von den Bestimmungen nach den §§ 22, 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 und

    3. c)

      die Verpflichtung zur Duldung überjagender Hunde

    für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach § 14d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), soweit es zur Wildseuchenbekämpfung und zur effektiven Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich erscheint.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)