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§ 30 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – Jagdschutz

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 30 HJagdG – Wildfütterung

(1) Der Lebensraum des Wildes ist so zu erhalten oder mittelfristig zu verbessern, dass künstlich eingebrachte Futtermittel nicht notwendig sind.

(2) 1Das Ausbringen von Futtermitteln (Fütterung) für Schalenwild ist verboten, soweit es nicht nach Maßgabe von Abs. 3 bis 9 zulässig ist. 2Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie jedwede unzulässige Verwendung sonstiger für die Fütterung des Wildes geeigneter Gegenstände sind unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten zu beseitigen. 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Einzelvornahme anordnen.

(3) 1Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig. 2Die Durchführung von Wildfütterungen im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) geschützt werden, ist verboten.

(4) Das Ausbringen von Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild ist zulässig.

(5) 1Die Fütterung von wiederkäuendem Schalenwild mit Saftfutter ohne Kraftfutteranteile in Kombination mit Raufutter ist in der freien Wildbahn zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. 2Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Kreisjagdberaters und im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. 3Eine Notzeit liegt vor, wenn zwischen dem aktuellen Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot ein Defizit besteht. 4Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn infolge der Witterung (z. B. hohe Schneelage, Harschschnee, Vereisung, längere Frost- oder Dürreperioden) oder infolge von Naturkatastrophen (z. B.Überschwemmungen, Waldbrände) die ansonsten vorhandene natürliche Äsungsfläche fehlt. 5Diese Fütterung hat nach einem von der Hegegemeinschaft zu erarbeitenden und für alle Hegegemeinschaftsmitglieder verpflichtenden Fütterungskonzept zu erfolgen. 6In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde für wiederkäuendes Schalenwild eine Notzeit festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten.

(6) 1Die Erhaltungsfütterung von Schwarzwild ist zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. 2Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Über die Ausbringung der zugelassenen artgerechten Futtermittel für Schwarzwild entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. 4Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. 5In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde eine Notzeit für Schwarzwild festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf Schwarzwild verboten.

(7) Über die in Hessen festgestellten Notzeiten je Jagdjahr und deren Gründe ist bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Fachausschuss des Hessischen Landtages durch die oberste Jagdbehörde zu berichten.

(8) 1Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung)mit heimischem Getreide, Mais und Erbsen ist zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die ausgebrachte Futtermenge ist auf höchstens einen Liter je Tag und Kirrstelle beschränkt. 3Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig. 4Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Jagdbehörde hat die Kirrung zu untersagen, wenn die nach Satz 3 zulässige Zahl an Kirrungenüberschritten würde. 6Die nach § 30 des Hessischen Jagdgesetzes in der bis zum 23. Juni 2011 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen zum Betrieb von Kirrungen sind durch die Jagdbehörde mit Wirkung bis spätestens zum 30. September 2013 zu widerrufen.

(9) Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die oberste Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren.

(10) 1Es ist verboten, Wild Arzneimittel zu verabreichen. 2Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen, wenn es zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen erforderlich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)