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§ 35 HFischG - Fischereiabgabe

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Wer die Fischerei ausüben will und Inhaberin oder Inhaber eines hessischen Fischereischeins ist, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1 und dem Personal der Fischereibehörden auf Verlangen in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln. Satz 1 bis 3 gilt auch für Jugendliche nach § 29 Abs. 4, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben.

(2) Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für

  1. 1.

    Maßnahmen des Fischschutzes und Fischartenschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur,

  2. 2.

    die Wiederansiedlung von Fischen im Sinne des § 3 Abs. 1,

  3. 3.

    Weiter- und Fortbildungen sowie Forschung im Bereich des Fischereiwesens,

  4. 4.

    Hegegemeinschaften, um diese in die Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, und

  5. 5.

    die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei.

(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Höhe und die Erforderlichkeit der Erhebung sind von der für das Fischereiwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei der Kalkulation der Abgabe sind die dem Land entstehenden Verwaltungskosten zu berücksichtigen, sie sind aus Mitteln der Abgabe zu decken; es dürfen bis zu 20 Prozent des Aufkommens für diesen Zweck einbehalten werden. Die Fischereiabgabe ist von der erhebenden Gemeinde an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen. Wird die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 75 Euro.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)