§ 54 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung
§ 54 HeilBG – Ruhen des Richteramtes (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.