§ 35 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters
§ 35 DRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.