§ 77 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen
§ 77 HeilBG – Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 76 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrags auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.