Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HeilBG – Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann

  1. 1.

    vom Vorstand der Landeskammer oder

  2. 2.

    von jedem Kammermitglied gegen sich selbst

gestellt werden.

(2) Der Vorstand der Landeskammer hat in dem Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

(3) Ein Kammermitglied kann bei dem Berufsgericht die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten.