§ 58 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 58 HeilBG – Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
(1) Ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen die psychotherapeutische sexuelle Abstinenz besteht, ist ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig, wenn seit Beendigung des Verstoßes mehr als zehn Jahre vergangen sind. Erfüllt die Tat auch einen Straftatbestand, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.