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§ 34a HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a HeilBerG – Beschwerderecht gegen Rüge

(1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung kann gegen die Rüge nach § 34 Absatz 1 Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde kann während des weiteren Verfahrens zurückgenommen werden.

(2) Das Berufsgericht bestätigt die Rüge, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es die Rüge auf. War die Rüge mit einer Auflage nach § 34 Absatz 2 verbunden, kann das Berufsgericht auch bei Bestätigung der Rüge die Auflage abändern. Das Gericht entscheidet durch Urteil; gegen das Urteil ist der Rechtsbehelf nach § 103 Absatz 1 zulässig.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung auf berufsgerichtliche Verfahren, die ab dem 30. Juni 2018 anhängig geworden sind.